Strafrecht

Verkehrsrecht
Zum Bereich des Verkehrsrechts gehören u.a. die Schadenregulierung nach einem Unfall, das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten oder das Verkehrsstrafrecht.
Erfahren Sie hier mehr zu den einzelnen Gebieten:

Verkehrsunfall
Bei einem Verkehrsunfall steht die Schadenregulierung im Vordergrund. Ziel ist es, Ihre Ansprüche gegenüber den Haftpflichtversicherern durchzusetzen. Dabei kann es von Kosten für einen Mietwagen, bis hin zur Frage des Schmerzensgeldes gehen.
Da die Versicherer in der Regel in den entsprechenden Abteilungen mit Spezialisten besetzt sind, ist für die Realisierung Ihrer Ansprüche die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll.
Wer bezahlt den Anwalt?
Grundsätzlich bezahlt - bis auf extreme Ausnahmefälle - immer der Schuldige die Anwaltskosten. Daher sollten Sie, wenn Sie schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, auf einen Anwalt nicht verzichten. Denn nur so ist gewährleitstet, dass Sie keine finanziellen Einbußen erleiden.

Verkehrsstrafsachen
Das Verkehrsstrafrecht stellt besonders schwerwiegende Verstöße im Straßenverkehr unter Strafe. Oftmals wird bei einem Verkehrsunfall sogar ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung eingeleitet. Ein weiterer großer Bereich sind aber auch Verfehlungen wegen Alkohol am Steuer oder Unfallflucht.
Da es sich um ein Strafverfahren handelt, sollte der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und sich nicht zur Sache äußern, damit keine belastenden Fakten zur Akte gelangen. Es sollte zunächst abgewartet werden, bis Akteneinsicht durch einen Anwalt genommen wurde.
Bei Verkehrsstraftaten drohen dem Täter bei Verurteilung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sowie empfindliche Nebenstrafen. Als eine solche Nebenstrafe kann z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen werden. Mit der Entziehung wird gleichzeitig eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Vor Ablauf der Sperre darf dem Betroffenen dann durch die zuständige Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Aber beachten Sie, dass Sie die neue Fahrerlaubnis bereits etwa drei Monate vor Ablauf der Sperre bei der Behörde beantragen sollten.
Manchmal kann der Betroffene seine Fahrerlaubnis nur dann zurück bekommen, wenn er zuvor eine MPU - einen sog. Idiotentest - absolviert hat. Ihr Anwalt kann Ihnen hierzu hilfreiche Informationen geben, z.B. welche Institutionen seriös auf eine anstehende MPU vorbereiten.

Ordnungswidrigkeiten
Eine Ordnungswidrigkeit, wie z.B. eine Geschwindigkeits- überschreitung, wird grundsätzlich durch einen Bußgeldbescheid geahndet. Etwa 90 % aller Bußgeldverfahren sind verkehrsrechtliche Verfahren. Sie beruhen also auf einer Verfehlung im Straßenverkehr.
Im Bußgeldverfahren ist die Anhörung des Betroffenen gesetzlich vorgeschrieben. Eine Verpflichtung zur Äußerung zum Tatvorwurf im Anhörungsbogen besteht jedoch nicht. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, Ihre Personalien vollständig und richtig anzugeben.
Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides dagegen Einspruch einlegen. Zu beachten ist, dass der Einspruch innerhalb der Zweiwochenfrist bei der Behörde eingehen muss. Die Einspruchsfrist beginnt schon mit der Niederlegung des Bußgeldbescheides auf der Post bzw. im Briefkasten des Empfängers, wenn der Betroffene nicht persönlich angetroffen wird.
Es ist allgemein ratsam, zunächst keinerlei Angaben zur Sache zu machen, solange der Akteninhalt nicht bekannt ist. Bei Ermittlungen durch die Polizei sollte der Betroffene daher von seinem Schweigerecht Gebrauch machen.
Der Akteninhalt wird dem Betroffenen selbst nicht bekannt gegeben werden, da nur dessen Verteidiger ein Akteneinsichtsrecht hat. Daher sollte man sich mittels eines Verteidigers Kenntnis von der Aktenlage verschaffen, damit man informiert ist, welche Beweise die Bußgeldbehörde tatsächlich hat.
Wer bezahlt den Anwalt?
Grundsätzlich muss derjenige die Gebühren des Rechtsanwaltes bezahlen, der den Anwalt beauftragt hat. Bei Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung wird in Bußgeldverfahren meist eine Deckung erteilt, sobald ein Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen ergangen ist. Liegt nur ein Anhörungsbogen vor, wird die Deckung grundsätzlich abgelehnt. Damit werden die Kosten der anwaltlichen Vertretung bis auf eine etwaig bestehende Selbstbeteiligung ab Erhalt eines Bußgeldbescheides in der Regel übernommen. Voraussetzung ist allerdings, dass der entsprechende Bereich mitversichert ist.